AGB

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG):

 AGB – WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG – downloaden (PDF, 52 KB)

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nicht an, es sei denn, die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

2. Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Mündliche Nebenabreden gelten erst mit schriftlicher Bestätigung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG. Vervielfältigung ist nur im Rahmen der Angebotsverarbeitung für eigene Zwecke erlaubt.

§ 3 Umfang der Leistung

1. Für den Umfang der Leistung ist die wirksame Auftragsbestätigung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG maßgebend. Nebenabreden und Änderungen der Auftragsbestätigung müssen schriftlich durch die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG bestätigt werden.

2. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist.

§ 4 Änderung der Leistung bei Konstruktionen

Bei Änderungen an der Konstruktion, die nicht bereits in der Auftragserteilung enthalten sind, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. Erfolgt dies nicht so, dann muss der Kunde der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG angemessene Vergütungen für den Mehraufwand zahlen.

§ 5 Pflichten des Kunden bei Konstruktionen

1. Der Kunde übergibt der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG ein Anforderungsprofil für die zu erstellenden Konstruktionen. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegen Schäden, die durch die Arbeit von Mitarbeitern der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG vor Ort entstehen können (insbesondere an Hard- und Software), zu versichern.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Der Rechnungsbetrag wird 10 Tage nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Je nach Größe des Auftrags behält sich die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG das Recht vor, abhängig vom Auftragsfortschritt, einen Teil des Rechnungsbetrages im Voraus einzufordern und fällig zu stellen.

3. Schecks werden (nur zahlungshalber), nicht aber an Zahlung statt angenommen.

4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht, ist ein Verbraucher beteiligt fünf, Prozentpunkten, über den jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Bei Zahlungsrückstand und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditfähigkeit des Kunden ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG befugt, Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

3. Beim Versand ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bzw. das Werk die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verlassen hat oder die Versandbereitschaft von der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG gegenüber dem Kunden angezeigt ist und der Versand auf Wunsch des Kunden nicht innerhalb der Frist erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat er der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG den durch die Lagerung verursachten Schaden zu ersetzen. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und dem fruchtlosen Fristablauf über das Werk bzw. die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Wird eine Leistung in der Sphäre des Kunden geschuldet, gilt die Lieferfrist als gewahrt, wenn die Funktionsabnahme durchgeführt worden ist.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG die Lieferungen oder Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw.- auch wenn sie bei ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wenn die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG von ihren Verpflichtungen frei wird, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die WS Produktentwicklung GmbH Co. KG nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.

6. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

7. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsverpflichtungen durch die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 8 Versand

Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG unterhält im Falle der Versendung eine Transportversicherung. Soweit der Versicherer für etwaige Schäden Ersatz leistet, wird die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG diese Ersatzleistung an den Kunden weiterleiten.

§ 9 Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Wird die Leistung vor Ort geschuldet, geht die Gefahr mit der Funktionsabnahme auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit dieser Abnahme im Verzug befindet.

2. Bei der Versendung geht die Gefahr spätestens mit Absendung, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG durch Vereinbarung im Einzelfall mit dem Transport in Zusammenhang stehende Kosten, z.B. die Versendungskosten oder die Verzollungssteuer, übernommen hat.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf diesen über.

4. Der Kunde hat das Werk bzw. die Ware entgegenzunehmen, auch wenn es mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.

§ 10 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Für erkennbare Mängel leistet die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nur dann Gewähr, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung oder Funktionsabnahme schriftlich gegenüber der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 377 HGB.

2. Nicht sofort erkennbare Mängel müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach Lieferung oder Funktionsabnahme, in der nach § 10.1. vorgeschriebenen Form gegenüber der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG angezeigt werden.

3. Soweit ein Mangel gegenüber der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG ordnungsgemäß und fristgerecht angezeigt wird, ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen vom Kunden hierfür gesetzten Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner eigenen Wahl sowie unter Berücksichtigung des nachfolgenden § 11.4. dieser Geschäftsbedingungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) zu verlangen.

4. Das Recht zum Rücktritt nach Ablauf einer angemessenen Frist steht dem Kunden nur dann zu, wenn er die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG darauf hingewiesen hat, dass er im Falle eines ergebnislosen Fristablaufs die Annahme verweigert wird.

5. Bei Konstruktionen trifft die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG keine Prüfpflicht darüber, ob mit dem angegebenen Umfeld- bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Kunden gelieferten Daten, die alleine in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegen, die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, die von der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG vorgelegten Konstruktionen unverzüglich zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind unverzüglich nach Entdeckung von Mängeln spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, bei versteckten Mängeln innerhalb von einem Jahr nach Übergabe schriftlich gegenüber der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG zu erheben. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Konstruktion als abgenommen. Dasselbe gilt für die vorbehaltlose Zahlung des Auftragsentgelts. Beim Vorliegen von Mängeln, die rechtzeitig und ordnungsgemäß beanstandet wurden, ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu ihren Lasten zu leisten. Ist die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen vom Kunden hierfür gesetzten Frist oder schlägt die Nachbesserung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner eigenen Wahl sowie unter Berücksichtigung des nachfolgenden § 11.4. dieser Geschäftsbedingungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) zu verlangen.

6. Soweit sich nachstehend aus § 11 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG haftet deshalb nicht für Schäden, die an der geschuldeten Sache selbst entstanden sind, insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

§ 11 Haftung

1. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG haftet dem Grunde nach nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Sie haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), leicht fahrlässig verletzt wird. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2. Soweit die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungssumme ist auf das Auftragsvolumen, das die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG dem Kunden in Rechnung stellt, maximal jedoch in Höhe des Stammkapitals der Komplementärin WS Produktentwicklung GmbH Verwaltungsgesellschaft beschränkt. Die Haftung für weitgehende Schäden, insbesondere für Mangelfolgeschäden, die über diesen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Alle Schadensersatzansprüche gegen die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern und für Ansprüche aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung.

4. Vorstehende Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendungen auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grobem Verschulden.

5. Bei Konstruktionen haftet die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nicht für Schäden, die durch Fehler in den vom Kunden gelieferten Daten entstehen.

6. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG haftet bei Konstruktionen nicht für Zeichengenauigkeit, die von der verwendeten Software verursacht wird, insbesondere dann nicht, wenn der Kunde die Verwendung einer bestimmten Software vorgegeben hat.

7. Soweit die Haftung von WS Produktentwicklung GmbH Co. KG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG.

§ 12 Haftung für CAD- Systeme

Sofern im Rahmen des Auftrags CAD- Systeme von der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Kunden vermietet werden, haftet der Kunde sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD- Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrags eingesetzten CAD- Systeme. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung von einem Mitarbeiter der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verursacht wird.

§ 13 Haftung für Mitarbeiter bei Einsatz vor Ort

Hinsichtlich der Mitarbeiter der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG, die beim Kunden vor Ort eingesetzten werden, treffen den Kunden Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Außerdem unterstehen die Mitarbeiter der lückenlosen Überwachung und der Leitung durch den Kunden. Daher haftet die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nicht für Schäden, die die Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit beim Kunden verursachen sollten. Eine Freistellung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG durch den Kunden im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch Dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von Mitarbeitern der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen den Mitarbeitern der WS Produktentwicklung GmbH Co. KG und dem Kunden kein Arbeitsverhältnis. Das sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Weisungsrecht steht ausschließlich der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG zu.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt das erstellte Werk bzw. die Ware im Eigentum der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG. Der Kunde ist befugt im ordentlichen Geschäftsverkehr darüber zu verfügen.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Dabei gilt die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG als Hersteller. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Sache.

3. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt maximal bis zur Höhe des Wertes des Eigentums oder Miteigentumsanteils, den die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG durch die Verfügung verliert, zur Sicherung an die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG ab. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, befindet er sich in Zahlungsverzug, ist insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt eine Zahlungseinstellung vor, kann die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf Werke bzw. Waren, die der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG gehören, hat der Kunde der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG unverzüglich telefonisch, per Telex oder Telefax mitzuteilen, damit die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall.

5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet im Zweifel nicht den Rücktritt vom Vertrag.

6. Vor der Vollständigen Bezahlung dürfen die Werke bzw. Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.

7. Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG gibt auf Verlangen des Kunden die ihr entstehenden Sicherheiten insoweit frei, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG.

§ 15 Abwerbung

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.

§ 16 Verbesserungsvorschläge, Erfindungen

Bei etwaiger Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG gemacht werden, ist der Kunde nach Aufforderung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung gegenüber ihren Mitarbeitern, auf den Kunden zu übertragen.

§ 17 Copyright

Der Kunde verpflichtet sich, auf sämtliche von ihm erstellten Kopien folgende Urheberrechtsvermerke anzubringen: Die WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit schriftlicher Genehmigung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG zulässig.

§ 18 Sonstiges

1. Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG übertragen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten vertraglichen Zweck möglichst nahe kommen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Fröndenberg, der Sitz der WS Produktentwicklung GmbH & Co. KG, Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen bzw. aus dem zugrunde liegenden Vertrag sowie einer Durchführung und Beendigung ergebenden Ansprüche.

4. Es gilt nationales deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Stand: Februar 2014

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